Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01. September 2026
1. Geltungsbereich, Vertragsbestandteile und Rangfolge
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen der mp group GmbH, Kinzigheimer Weg 110, 63450 Hanau (nachfolgend „mp group“), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn mp group ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.3. Für die Vertragsbeziehung gilt – vorbehaltlich individuell ausgehandelter Vereinbarungen – folgende Rangfolge: (a) individueller Leistungsschein, Angebot, Auftragsbestätigung oder sonstige Einzelvereinbarung, (b) IT-Rahmenvertrag, soweit abgeschlossen, (c) das für die jeweilige Leistung einschlägige Leistungsmodul, (d) diese AGB. Die speziellere Regelung geht der allgemeineren vor.
1.4. Soweit mehrere Leistungsarten beauftragt werden, gelten die jeweiligen Leistungsmodul-Regelungen nebeneinander für den betreffenden Leistungsteil.
1.5. „Leistungsschein“ im Sinne dieses Vertragswerks ist jede beiderseits verbindliche Einzelvereinbarung, die konkrete Leistungen, Vergütung, Laufzeit oder besondere Bedingungen festlegt; dies kann insbesondere ein unterzeichneter Leistungsschein, ein angenommenes Angebot oder eine Auftragsbestätigung sein.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1. Angebote von mp group sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt insbesondere durch Unterzeichnung, Annahme in Textform, Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden zustande.
2.2. Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus den vereinbarten Vertragsunterlagen. Aussagen in Präsentationen, auf Websites, in Demonstrationen oder in sonstigen Marketingunterlagen beschreiben den Leistungsansatz, begründen aber ohne ausdrückliche Einbeziehung keine zusätzliche Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie.
2.3. mp group ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Mitarbeiter, verbundene Unternehmen und Unterauftragnehmer einzusetzen. Die Verantwortung von mp group für die vertraglich geschuldete Leistung bleibt hiervon unberührt.
2.4. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, insbesondere zusätzliche Dokumentation, Datenmigration, Schulung, Vor-Ort-Leistung, Bereitschaftsdienst, Quellcodeherausgabe oder Leistungen für Drittprodukte, sind nicht geschuldet.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Kunde stellt mp group alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Inhalte, Zugänge, Testdaten, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
3.2. Der Kunde benennt mindestens eine fachlich entscheidungsbefugte Ansprechperson. Soweit für eine Leistung Abstimmungen mit Dritten erforderlich sind, wirkt der Kunde an deren Einbindung mit und beschafft erforderliche Freigaben, Lizenzen, Schnittstelleninformationen oder Zugänge, soweit dies nicht ausdrücklich mp group übertragen wurde.
3.3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Daten und Materialien rechtmäßig genutzt werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen. Er wird mp group von berechtigten Ansprüchen Dritter freistellen, soweit diese auf vom Kunden zu vertretenden Inhalten oder Weisungen beruhen.
3.4. Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Hierdurch verursachter zusätzlicher Aufwand, insbesondere erneute Einarbeitung, Umplanung, Wartezeiten oder Wiederaufnahme unterbrochener Arbeiten, kann nach dem vereinbarten Vergütungsmodell abgerechnet werden.
3.5. Soweit Datensicherung nicht ausdrücklich Teil der von mp group übernommenen Leistung ist, sorgt der Kunde vor Eingriffen an seinen Systemen für eine dem Stand der Technik und dem Schutzbedarf angemessene Datensicherung.
4. Vergütung, Abrechnung und Zahlungsverzug
4.1. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
4.2. Leistungen können als Festpreis, nach Zeitaufwand oder in einer Mischform vereinbart werden. Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die vereinbarten Stunden- oder Tagessätze. Supportleistungen werden, soweit im Leistungsschein nichts Abweichendes vereinbart ist, in angefangenen 15-Minuten-Einheiten abgerechnet.
4.3. mp group ist bei länger laufenden oder in Teilen erbrachten Werkleistungen berechtigt, angemessene Abschlags- oder Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsstand zu stellen, soweit im Leistungsschein nichts Abweichendes vereinbart ist.
4.4. Wiederkehrende Vergütungen werden zu Beginn des vereinbarten Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt, sofern der Leistungsschein nichts Abweichendes regelt.
4.5. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
4.6. Bei erheblichem Zahlungsverzug ist mp group nach vorheriger Mahnung und angemessener Nachfrist berechtigt, weitere Leistungen vorübergehend auszusetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden verhältnismäßig ist. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
4.7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
5. Termine, Fristen und höhere Gewalt
5.1. Termine und Projektpläne sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Aufwandsschätzungen und voraussichtliche Termine sind Planungswerte.
5.2. Verbindliche Fristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen auf verspäteter Mitwirkung des Kunden, nachträglichen Änderungswünschen, Abhängigkeiten von Drittanbietern oder Umständen beruhen, die mp group nicht zu vertreten hat.
5.3. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von mp group nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und nicht mit zumutbaren Mitteln vermeidbare Störungen befreien mp group für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Die Parteien werden sich über die Auswirkungen und eine angemessene Fortführung abstimmen.
6. Änderungen und zusätzliche Leistungen
6.1. Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind zusätzliche Leistungen (Change Requests).
6.2. mp group ist berechtigt, vor Umsetzung eines Change Requests die Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung, Termine und technische Abhängigkeiten zu prüfen. Der für eine nicht nur geringfügige Prüfung oder Konzeption entstehende Aufwand kann nach Aufwand berechnet werden, wenn der Kunde hierauf vorab hingewiesen wurde.
6.3. mp group ist nicht verpflichtet, einen Change Request vor Einigung über dessen Umsetzung auszuführen. Eine Freigabe kann in Textform erfolgen.
6.4. Soweit ein Change Request bereits laufende Arbeiten beeinflusst, dürfen Projektplanung, Termine und Vergütung angemessen angepasst werden.
7. Nutzungsrechte, Quellcode und wiederverwendbare Bestandteile
7.1. Nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung erhält der Kunde an den ausdrücklich für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Umfang des vereinbarten Vertragszwecks. Soweit der Vertragszweck eine öffentliche Nutzung, Bereitstellung für Kunden oder Nutzung im Internet erfordert, ist dies vom Nutzungsrecht umfasst.
7.2. Ausschließliche Nutzungsrechte, das Recht zur Weiterveräußerung oder Unterlizenzierung sowie eine Übertragung des Quellcodes werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
7.3. Der Quellcode von Software, Websites, Webanwendungen, Skripten, Modulen und sonstigen Entwicklungen bleibt bei mp group und ist nicht Bestandteil der geschuldeten Herausgabe, sofern der Leistungsschein nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ein Anspruch auf Zugang zu internen Repositories, Build-Pipelines, Entwicklungswerkzeugen oder Dokumentationen besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht.
7.4. Rechte an vorbestehenden und allgemein wiederverwendbaren Bestandteilen, insbesondere Frameworks, Bibliotheken, Module, Templates, Komponenten, Methoden, technische Konzepte, Routinen, Werkzeuge und Know-how, verbleiben bei mp group. mp group ist berechtigt, solche Bestandteile und allgemeine Lösungsansätze in anderen Projekten weiterzuverwenden und weiterzuentwickeln. Kundenspezifische vertrauliche Informationen und Daten werden dabei nicht übernommen.
7.5. Soweit Open-Source-Software oder sonstige Drittsoftware eingesetzt wird, gelten ergänzend und vorrangig für diese Bestandteile die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Rechteinhaber.
7.6. An vom Kunden bereitgestellten Inhalten, Daten, Marken, Logos und sonstigen Materialien verbleiben die Rechte beim Kunden bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde räumt mp group für die Vertragsdurchführung die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte ein.
8. Vertraulichkeit und Datenschutz
8.1. Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen vertraulich und verwenden sie nur für Vertragszwecke.
8.2. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden.
8.3. Gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, wird die andere Partei vor einer solchen Offenlegung informiert.
8.4. Die Vertraulichkeitspflicht gilt für Geschäftsgeheimnisse solange fort, wie deren Geheimnischarakter besteht, im Übrigen für fünf Jahre nach Ende der jeweiligen Vertragsbeziehung.
8.5. Verarbeitet mp group personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien – soweit erforderlich – eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Diese regelt insbesondere Gegenstand und Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenarten, Betroffenenkategorien und Pflichten der Parteien.
9. Drittanbieter, Fremdsysteme und Schnittstellen
9.1. Soweit Leistungen von Funktionen, Schnittstellen, Plattformen, Diensten, Lizenzen oder Infrastrukturen Dritter abhängen, schuldet mp group keine dauerhafte Verfügbarkeit oder unveränderte Fortführung dieser Drittleistung.
9.2. Änderungen, Einschränkungen, Preisanpassungen, Lizenzänderungen oder die Einstellung einer Drittleistung liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von mp group, sofern mp group diese nicht zu vertreten hat.
9.3. Hierdurch erforderliche Anpassungen sind zusätzliche Leistungen, soweit sie nicht ausdrücklich von einem vereinbarten Wartungsumfang erfasst sind. Die besonderen Regelungen des Leistungsmoduls C zu Updates bleiben unberührt.
9.4. Der Kunde beachtet die für Drittprodukte geltenden Nutzungs-, Lizenz- und Vertragsbedingungen.
10. Mängelanzeige und allgemeine Gewährleistungsgrundsätze
10.1. Der Kunde zeigt behauptete Mängel unverzüglich nach Kenntnis in nachvollziehbarer Form an und beschreibt, soweit möglich, die betroffene Funktion, das beobachtete Verhalten, Zeitpunkt, Systemumgebung und Schritte zur Reproduktion.
10.2. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder Funktionalität abweicht. Ein nachträglicher Änderungswunsch oder eine zusätzliche Anforderung ist kein Mangel.
10.3. Keine Mängelhaftung besteht, soweit eine Störung durch nicht freigegebene Änderungen des Kunden oder Dritter, vertragswidrige Nutzung, ungeeignete Systemumgebung oder nicht von mp group zu vertretende Drittleistungen verursacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Änderung oder der Umstand für den Mangel nicht ursächlich war.
10.4. Stellt sich nach Prüfung einer Mängelmeldung heraus, dass kein von mp group zu vertretender Mangel vorliegt, kann mp group den erforderlichen Analyse- und Bearbeitungsaufwand nach Aufwand abrechnen, sofern der Kunde vor einer vertieften kostenpflichtigen Analyse hierauf hingewiesen wurde.
10.5. Besondere Regelungen zu Abnahme, Nacherfüllung und Verjährung ergeben sich aus dem einschlägigen Leistungsmodul.
11. Haftung
11.1. mp group haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
11.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet mp group nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
11.3. Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach auf 1.000.000 EUR je Schadensfall begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht in den in Absatz 1 genannten Fällen.
11.4. Soweit die Datensicherung vertraglich in der Verantwortung des Kunden liegt, ist die Haftung für Datenverlust bei leichter Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung entstanden wäre. Soweit mp group die Datensicherung ausdrücklich übernommen hat, gelten zusätzlich die vereinbarten Sicherungsleistungen.
11.5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von mp group.
12. Referenznutzung
12.1. mp group darf nach Veröffentlichung bzw. Produktivsetzung den Firmennamen und das Logo des Kunden sowie eine sachliche Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung als Referenz in eigenen Präsentationen, auf der eigenen Website, in sozialen Netzwerken und in Angebotsunterlagen verwenden.
12.2. Vertrauliche Informationen, nicht öffentliche Kennzahlen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse werden nicht veröffentlicht.
12.3. Soweit berechtigte Geheimhaltungs- oder Compliance-Interessen entgegenstehen, wird mp group eine begründete Einschränkung der Referenznutzung berücksichtigen. Abweichende individuelle Vereinbarungen bleiben möglich.
13. Laufzeit, Kündigung und Vertragsende
13.1. Laufzeit und ordentliche Kündigung wiederkehrender Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein oder Rahmenvertrag.
13.2. Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte. Im Fall einer freien Kündigung des Kunden werden die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie weitere gesetzlich geschuldete Vergütungsansprüche abgerechnet. Bereits entstandene oder nicht mehr vermeidbare Kosten Dritter sind zu erstatten, soweit sie vom Kunden veranlasst oder vertraglich übernommen wurden.
13.3. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit der wichtige Grund heilbar ist, soll grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden, sofern dies nicht unzumutbar ist.
13.4. Mit Vertragsende werden offene Vergütungsansprüche fällig. Herausgabe, Export, Löschung oder Übergabe von Daten und Arbeitsergebnissen richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsschein und Leistungsmodul.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Individuelle Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen bleiben unberührt.
14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.3. Erfüllungsort ist Hanau, soweit sich aus der Art der Leistung nichts anderes ergibt. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hanau ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.
14.4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
II. Leistungsmodul A – Beratung & Projektleistungen
A1. Anwendungsbereich und Leistungscharakter
A1.1. Dieses Leistungsmodul gilt insbesondere für Digitalisierungsberatung, Prozessanalyse, Workshops, Fördermittelberatung, Konzeption, Strategie, Projektmanagement und vergleichbare fachliche Leistungen.
A1.2. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem Leistungsschein. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Werk oder ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, schuldet mp group eine fachgerechte Tätigkeit nach dem bei Leistungserbringung verfügbaren Kenntnisstand, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Erfolg.
A1.3. Empfehlungen und Einschätzungen basieren auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen und den zum Zeitpunkt der Beratung bekannten Rahmenbedingungen. Entscheidungen über die Umsetzung verbleiben beim Kunden.
A2. Fördermittelberatung
A2.1. Bei Fördermittelberatung unterstützt mp group den Kunden im vereinbarten Umfang bei Fördercheck, Antragstellung, Projektstrukturierung, Dokumentation oder Abwicklung.
A2.2. mp group schuldet weder die Bewilligung eines Förderantrags noch eine bestimmte Förderhöhe oder Auszahlung. Entscheidungen hierüber treffen ausschließlich die zuständigen Förderstellen nach den jeweils geltenden Programmbedingungen.
A2.3. Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Bereitstellung seiner Angaben und Nachweise verantwortlich. Änderungen des Vorhabens, der Finanzierung, des Projektbeginns oder sonstiger förderrelevanter Umstände teilt der Kunde mp group unverzüglich mit.
A2.4. Steuerliche und rechtliche Beratung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und berufsrechtlich zulässig ist.
A3. Mitwirkung, Termine und Workshops
A3.1. Der Kunde stellt für Workshops und Abstimmungen geeignete fachliche Ansprechpartner bereit und sorgt dafür, dass erforderliche Entscheidungsträger rechtzeitig eingebunden werden.
A3.2. Termin- und Aufwandsschätzungen setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden voraus. Verzögerungen oder zusätzliche Abstimmungsschleifen können zu zusätzlichem Aufwand und Terminverschiebungen führen.
A3.3. Eine Stornierungsvergütung für fest reservierte Workshop- oder Vor-Ort-Termine wird nur geschuldet, wenn sie im Leistungsschein ausdrücklich vereinbart wurde.
A4. Arbeitsergebnisse und Freigaben
A4.1. Arbeitsergebnisse können insbesondere Analysen, Konzepte, Präsentationen, Prozessdarstellungen, Handlungsempfehlungen, Wireframes oder Projektdokumentationen sein.
A4.2. Der Kunde prüft zur Freigabe vorgelegte Arbeitsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist und teilt erforderliche Korrekturen gebündelt mit. Soweit im Leistungsschein nichts anderes bestimmt ist, gilt eine Prüffrist von zehn Werktagen als angemessen.
A4.3. Nach Freigabe gewünschte Änderungen oder Erweiterungen werden als zusätzliche Leistungen nach den Regeln über Change Requests behandelt.
A5. Haftung für Entscheidungen und Umsetzung durch den Kunden
A5.1. Der Kunde bleibt für unternehmerische Entscheidungen, interne Freigaben, die Auswahl von Drittanbietern sowie die rechtliche, steuerliche und organisatorische Umsetzung verantwortlich, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich von mp group übernommen wurden.
A5.2. Prognosen, Wirtschaftlichkeitsrechnungen oder Potenzialabschätzungen sind Planungs- und Entscheidungsgrundlagen und keine Garantie für das Eintreten künftiger Entwicklungen.
III. Leistungsmodul B – Software- und Webentwicklung
B1. Vertragsgrundlage und Spezifikation
B1.1. Maßgeblich für die geschuldete Funktionalität sind der Leistungsschein und die darin ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibungen, Konzepte, Wireframes, Tickets, Akzeptanzkriterien oder sonstigen Spezifikationen.
B1.2. Nicht dokumentierte Erwartungen, branchenübliche Zusatzfunktionen oder erst nach Vertragsschluss geäußerte Anforderungen gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie als Änderung oder Erweiterung vereinbart werden.
B1.3. Bei Widersprüchen zwischen Konzept, Wireframe und späterer ausdrücklich freigegebener Spezifikation hat die zeitlich jüngere, konkrete Freigabe Vorrang, soweit sie als Änderung erkennbar war.
B2. Vorgehensmodell und Projektsteuerung
B2.1. mp group kann Entwicklungsleistungen iterativ und in fachlich sinnvollen Teilabschnitten erbringen. Zwischenergebnisse dienen der frühzeitigen Abstimmung und können sich bis zur Abnahme ändern.
B2.2. Projektpläne, Backlogs, Sprintplanungen und Aufwandsschätzungen sind Steuerungsinstrumente. Sie verändern den vereinbarten Leistungsumfang nur, wenn eine Änderung ausdrücklich freigegeben wurde.
B2.3. Der Kunde sorgt für zeitnahe fachliche Entscheidungen, Tests und Freigaben. Verzögerte Rückmeldungen können den Projektplan verschieben.
B3. Change Requests und Zusatzaufwand
B3.1. Anforderungen, die über die vereinbarte Spezifikation hinausgehen oder eine bereits abgestimmte Funktion verändern, sind Change Requests und werden zusätzlich vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
B3.2. mp group informiert den Kunden vor Umsetzung über wesentliche Auswirkungen auf Aufwand und Termine, soweit diese mit vertretbarem Aufwand abschätzbar sind.
B3.3. Die Analyse komplexer Änderungswünsche, insbesondere von Auswirkungen auf Datenmodelle, Schnittstellen, Sicherheit oder Architektur, kann als gesonderte Leistung abgerechnet werden.
B4. Test, Bereitstellung und Abnahme
B4.1. Nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Leistung oder eines vereinbarten abnahmefähigen Teilabschnitts stellt mp group die Leistung zur Abnahme bereit und fordert den Kunden in Textform zur Prüfung auf.
B4.2. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Abnahmeaufforderung anhand der vereinbarten Anforderungen. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
B4.3. Verweigert der Kunde die Abnahme, benennt er innerhalb der Prüffrist mindestens einen konkreten Mangel und beschreibt diesen so, dass mp group die Beanstandung nachvollziehen kann.
B4.4. Erfolgt innerhalb der gesetzten angemessenen Abnahmefrist weder die Abnahme noch eine Verweigerung unter Benennung mindestens eines Mangels, gelten die gesetzlichen Regeln zur Abnahmefiktion.
B4.5. Die produktive Nutzung einer zur Abnahme bereitgestellten Leistung über einen reinen Testbetrieb hinaus kann als Indiz für eine konkludente Abnahme gelten, sofern mp group den Kunden zuvor zur Abnahme aufgefordert hat und keine wesentlichen Mängel angezeigt wurden.
B4.6. Teilabnahmen können vereinbart werden, wenn Leistungsabschnitte technisch und wirtschaftlich sinnvoll voneinander abgrenzbar sind.
B5. Mängel, Fehlerbehebung und Abgrenzung zu Weiterentwicklungen
B5.1. Ein Mangel liegt vor, wenn eine vereinbarte Funktion bei vertragsgemäßer Nutzung wesentlich von der vereinbarten Spezifikation abweicht.
B5.2. Kein Mangel sind insbesondere zusätzliche Funktionswünsche, geänderte Geschäftsprozesse, neue gesetzliche oder technische Anforderungen nach Abnahme oder der Wunsch nach einer anderen Bedienlogik, soweit die ursprünglich vereinbarte Funktion vertragsgemäß erbracht wurde.
B5.3. Bei berechtigten Mängeln hat mp group zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Die Art der Nacherfüllung bestimmt mp group unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden.
B5.4. Die Mängelverjährung beträgt bei B2B-Werkleistungen zwölf Monate ab Abnahme, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegener Mängel sowie zwingende gesetzliche Ansprüche.
B6. Fremdsysteme, Browser und Schnittstellen
B6.1. Schnittstellen zu Fremdsystemen werden auf Grundlage der bei Entwicklung verfügbaren Dokumentation, Testumgebungen und technischen Möglichkeiten des Drittanbieters umgesetzt.
B6.2. mp group haftet nicht dafür, dass Drittanbieter ihre Schnittstellen, Plattformen, Authentifizierungsverfahren oder Geschäftsmodelle unverändert fortführen.
B6.3. Nach Abnahme erforderliche Anpassungen aufgrund von Änderungen eines Drittanbieters sind zusätzliche Leistungen, soweit sie nicht von einer vereinbarten Wartung nach Leistungsmodul C erfasst sind.
B6.4. Browser-, Betriebssystem- und Gerätekompatibilität wird nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet. Ohne besondere Vereinbarung schuldet mp group keine uneingeschränkte Kompatibilität mit veralteten oder vom Hersteller nicht mehr unterstützten Versionen.
B7. Sicherheit und rechtliche Anforderungen
B7.1. mp group berücksichtigt bei der Entwicklung die vereinbarten Sicherheitsanforderungen und angemessene technische Standards. Eine vollständig fehler- oder schwachstellenfreie Software kann nicht garantiert werden.
B7.2. Besondere Compliance-, Branchen-, Barrierefreiheits-, Archivierungs-, Nachweis- oder Zertifizierungsanforderungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
B7.3. Für vom Kunden vorgegebene Inhalte, Rechtstexte, Einwilligungen, Geschäftsmodelle und Datenverarbeitungen ist der Kunde verantwortlich, soweit deren rechtliche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
B8. Quellcode und technische Grundlagen
B8.1. Die Übergabe des Quellcodes ist nicht Bestandteil der Standardleistung. Der Kunde erhält die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte nach § 7 der AGB.
B8.2. mp group darf eigene Frameworks, Standardmodule, Komponenten, Hilfsprogramme und allgemeine technische Lösungen in Kundenprojekten einsetzen und in anderen Projekten weiterverwenden.
B8.3. Eine Quellcodeübergabe, Escrow-Lösung oder Übertragung weitergehender Rechte kann im Einzelfall gesondert vereinbart und vergütet werden.
B9. Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung nach Abnahme
B9.1. Nach Abnahme sind Betrieb, Hosting, Wartung, Updates, Monitoring, Support und Weiterentwicklung nur geschuldet, soweit hierzu ein gesonderter Leistungsschein besteht.
B9.2. Für vereinbarte Betriebs-, Wartungs- und Supportleistungen gilt ergänzend Leistungsmodul C.
B10. Kündigung während der Entwicklung
B10.1. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
B10.2. Nach einer Kündigung erstellt mp group auf Wunsch eine Abrechnung des Leistungsstands. Der bis dahin vertragsgemäß erstellte und bezahlte nutzbare Arbeitsstand kann dem Kunden im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte bereitgestellt werden; ein Anspruch auf Herausgabe interner Entwicklungswerkzeuge oder des Quellcodes entsteht dadurch nicht.
B10.3. Weitergehende gesetzliche Vergütungsansprüche von mp group bleiben unberührt.
IV. Leistungsmodul C – Hosting, Wartung & Support
C1. Anwendungsbereich und Leistungsbeschreibung
C1.1. Art und Umfang der laufenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein. Dieser kann insbesondere Hosting, Server- oder Plattformadministration, Monitoring, Datensicherung, Sicherheitsupdates, Major-Updates, technische Wartung, Support und vereinbarte Service-Level enthalten.
C1.2. Soweit im Leistungsschein technische Kapazitäten, Speicher, Nutzerzahlen, Systeme oder sonstige Grenzen genannt sind, gelten diese als vereinbarte Leistungsparameter.
C1.3. mp group kann die technische Infrastruktur oder eingesetzte Komponenten ändern, sofern die vereinbarte Funktionalität und das vereinbarte Sicherheits- und Leistungsniveau hierdurch nicht wesentlich verschlechtert werden.
C2. Hosting und Infrastruktur
C2.1. Hosting erfolgt auf der im Leistungsschein beschriebenen Infrastruktur. Soweit Rechenzentren oder Infrastrukturpartner eingesetzt werden, darf mp group diese im Rahmen der datenschutzrechtlichen und vertraglichen Vorgaben wechseln, sofern ein mindestens vergleichbares Leistungs- und Sicherheitsniveau gewährleistet bleibt.
C2.2. Eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit oder Wiederherstellungszeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Service Level Agreement (SLA) vereinbart ist.
C2.3. Vorübergehende Einschränkungen aufgrund erforderlicher Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, Störungen von Telekommunikationsnetzen oder sonstiger nicht von mp group zu vertretender Umstände stellen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Risikozuweisung nicht automatisch eine Pflichtverletzung dar.
C3. Geplante Wartungsarbeiten
C3.1. mp group ist berechtigt, geplante Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, wenn diese für Sicherheit, Stabilität, Kompatibilität oder Betrieb erforderlich oder zweckmäßig sind.
C3.2. Planbare Arbeiten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Nutzung werden dem Kunden nach Möglichkeit vorab angekündigt. mp group wird Wartungszeiten unter angemessener Berücksichtigung betrieblicher Belange des Kunden planen.
C3.3. In dringenden Sicherheitsfällen darf mp group erforderliche Maßnahmen kurzfristig oder ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn dies zur Abwehr erheblicher Risiken erforderlich ist.
C4. Updates, Sicherheitsupdates und Major-Updates
C4.1. Ist eine Wartungspauschale vereinbart, umfasst diese – sofern im Leistungsschein nicht ausdrücklich weitergehend geregelt – die regelmäßige technische Wartung der ausdrücklich betreuten Softwarekomponenten sowie erforderliche Sicherheits-, Patch-, Minor- und Major-Updates.
C4.2. Major-Updates sind im Rahmen der Wartungspauschale enthalten. Dies umfasst auch die technisch notwendigen Anpassungen des von mp group betreuten bzw. entwickelten Codes, die erforderlich sind, um nach dem Major-Update die zuvor vereinbarte Funktionalität wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten. Für diese Arbeiten fällt keine zusätzliche Entwicklungsvergütung an.
C4.3. mp group bestimmt den technisch geeigneten Zeitpunkt und die Reihenfolge der Updates unter Berücksichtigung von Sicherheit, Hersteller-Support, Stabilität, Kompatibilität, Testbedarf und betrieblichen Belangen des Kunden. Ein Major-Update kann zurückgestellt werden, wenn eine sofortige Installation nach fachlicher Einschätzung ein unangemessenes Stabilitäts- oder Kompatibilitätsrisiko erzeugen würde.
C4.4. Nicht als Major-Update im Sinne dieser Regelung gelten die vollständige Ablösung eines eingestellten Produkts oder Dienstes durch ein anderes Produkt oder eine andere Plattform, eine grundlegende Neuentwicklung der Anwendung, neu gewünschte Funktionen sowie zusätzliche Lizenz- oder Nutzungsentgelte von Drittanbietern. Solche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
C4.5. Soweit ein Drittanbieter eine bisher genutzte Schnittstelle oder Leistung einstellt und dadurch eine Migration auf eine technisch andere Lösung erforderlich wird, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen gesondert ab. Reine Anpassungen innerhalb eines von mp group betreuten Major-Updates bleiben von Absatz 2 erfasst.
C5. Monitoring und Störungsbearbeitung
C5.1. Monitoring wird nur in dem im Leistungsschein beschriebenen Umfang geschuldet. Es dient der technischen Überwachung vereinbarter Systeme und ersetzt kein gesondertes SLA oder eine 24/7-Bereitschaft, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
C5.2. Störungen werden während der vereinbarten Servicezeiten nach Priorität und technischer Auswirkung bearbeitet. Verbindliche Reaktions- oder Lösungszeiten bestehen nur bei ausdrücklicher SLA-Vereinbarung.
C5.3. Störungen, die auf Systeme, Leitungen oder Leistungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von mp group zurückgehen, werden soweit möglich analysiert und eingegrenzt. Weitergehende Unterstützung kann nach Aufwand berechnet werden.
C6. Datensicherung und Wiederherstellung
C6.1. Soweit Datensicherung vereinbart ist, erstellt mp group Sicherungen in dem im Leistungsschein oder Sicherungskonzept festgelegten Turnus. Ist lediglich „tägliche Datensicherung“ vereinbart, schuldet mp group mindestens einen automatisierten Sicherungslauf pro Kalendertag, vorbehaltlich technisch bedingter Ausnahmen und vereinbarter Wartungsfenster.
C6.2. mp group überwacht die vereinbarten Sicherungsprozesse in dem im Leistungsschein festgelegten Umfang. Aufbewahrungsdauer, Sicherungsorte, Verschlüsselung, Restore-Ziele und besondere Wiederanlaufzeiten werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder im Sicherungskonzept festgelegt sind.
C6.3. Die Wiederherstellung nach einer von mp group zu vertretenden Betriebsstörung ist im Rahmen der geschuldeten Betriebsleistung enthalten. Wiederherstellungen aufgrund versehentlicher Löschung durch den Kunden, Bedienfehler, Kundenwunsch oder sonstiger nicht von mp group zu vertretender Ursachen werden nach Aufwand abgerechnet, sofern der Leistungsschein nichts Abweichendes bestimmt.
C7. Support
C7.1. Soweit Support nicht ausdrücklich in einer Pauschale oder einem Kontingent enthalten ist, wird er nach tatsächlichem Aufwand in angefangenen 15-Minuten-Einheiten abgerechnet.
C7.2. Die Bereitstellung einer Support-E-Mail-Adresse, Hotline oder eines Ticketsystems bedeutet ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht, dass die Bearbeitung kostenfrei oder innerhalb einer bestimmten Reaktionszeit erfolgt.
C7.3. Supportzeiten und zulässige Supportkanäle ergeben sich aus dem Leistungsschein oder den jeweils bekannt gegebenen Geschäftszeiten. Leistungen außerhalb vereinbarter Servicezeiten oder Bereitschaftsdienste bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
C7.4. Nicht von mp group zu vertretende Fehleranalysen, Bedienhilfen, Schulungen, Datenkorrekturen, Änderungen und Weiterentwicklungen sind Support- bzw. Zusatzleistungen und werden nach Aufwand abgerechnet.
C8. Pflichten des Kunden im Betrieb
C8.1. Der Kunde hält die im Leistungsschein vorausgesetzten technischen Bedingungen ein, insbesondere geeignete Internetanbindung, unterstützte Browser- und Endgeräteversionen sowie erforderliche lokale Sicherheitsmaßnahmen.
C8.2. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde informiert mp group unverzüglich über vermutete Sicherheitsvorfälle, kompromittierte Konten oder ungewöhnliche Systemzustände.
C8.3. Der Kunde darf die Systeme nicht missbräuchlich, rechtswidrig oder über die vereinbarten Kapazitäten hinaus nutzen. Bei erheblicher Gefährdung von Sicherheit oder Stabilität darf mp group nach Möglichkeit in Abstimmung mit dem Kunden angemessene Schutzmaßnahmen treffen.
C9. Laufzeit, Kündigung und Vertragsende
C9.1. Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
C9.2. Eine Kündigung des IT-Rahmenvertrags beendet bestehende Leistungsscheine nicht automatisch. Diese laufen bis zu ihrer jeweiligen Beendigung fort, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
C9.3. Nach Beendigung einer Hosting- oder Betriebsleistung unterstützt mp group den Kunden auf Wunsch bei einem geordneten Datenexport oder einer Übergabe an einen Nachfolgedienstleister. Soweit diese Leistung nicht bereits vereinbart ist, erfolgt sie nach Aufwand.
C9.4. Daten werden nach Vertragsende entsprechend den vertraglichen, datenschutzrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben gelöscht oder zurückgegeben. Eine besondere Aufbewahrung über das Vertragsende hinaus bedarf einer Vereinbarung.